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Das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro

Kaum eine Vorschrift des deutschen Glücksspielrechts wird so häufig verkürzt wiedergegeben wie diese. Das Limit ist weder eine Erfindung einzelner Häuser noch eine Mauer ohne Tür, und es hängt an der Person, nicht am Konto.

§ 6c GlüStV verlangt, dass jeder Spielende bei der Registrierung selbst ein monatliches Einzahlungslimit festlegt, und deckelt dieses Limit grundsätzlich bei 1.000 Euro. Solange kein Limit gesetzt ist, darf überhaupt nicht teilgenommen werden. Bezugsgröße ist der Kalendermonat und nicht ein Zeitraum, der mit der ersten Einzahlung zu laufen beginnt.

Das Wort grundsätzlich steht dort mit Absicht. Es beschreibt einen Regelwert mit einer geregelten Ausnahme und gerade nicht eine Grenze, die unter keinen Umständen überschritten werden könnte.

Der Betrag gehört dem Spielenden, nicht dem Anbieter. Wer bei zwei erlaubten Häusern ein Konto führt, hat nicht zweimal tausend Euro zur Verfügung, sondern einmal tausend Euro, die sich beide Konten teilen. Sportwetten und virtuelle Automatenspiele zählen in denselben Topf, obwohl es zwei verschiedene Produkte und oft zwei verschiedene Unternehmen sind.

Ausgenommen bleiben nach dem Gesetz im Wesentlichen bestimmte Lotterien und das Gewinnsparen. Sofortlotterien im Internet gehören ausdrücklich nicht zu dieser Ausnahme, was in Ratgebertexten regelmäßig untergeht.

Vor jeder einzelnen Einzahlung fragt der Anbieter ein zentrales Register ab, ob der Betrag noch im Rahmen liegt. Dieses Register trägt den Namen LUGAS. Es ist der Grund, warum eine Einzahlung bei einem Haus abgelehnt werden kann, obwohl dort in diesem Monat noch kein einziger Euro eingegangen ist. Die Ablehnung ist dann kein Fehler der Kasse, sondern die Auskunft über den gemeinsamen Stand.

Das Limit lässt sich auf Antrag anheben, in der Praxis bis 10.000 Euro. Dafür ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in überprüfbarer Form nachzuweisen; eine bloße Selbstauskunft genügt ausdrücklich nicht, und der Nachweis ist zu wiederholen. Ein Anspruch besteht nicht, denn die Anhebung bleibt eine Entscheidung, die Anbieter und Aufsicht gemeinsam verantworten.

Ebenso wichtig ist, was dabei untersagt bleibt. Ein Anbieter darf nicht damit werben, dass bei ihm ein höheres Limit möglich sei. Für eine Vergleichsseite gilt das sinngemäß, weshalb Sie hier keine Aufstellung von Häusern mit angeblich großzügigeren Limits finden werden.

Eine Zahl, die für jeden erlaubten Anbieter identisch gilt, unterscheidet die Anbieter nicht. Sie in eine Spalte zu schreiben, machte aus einer gesetzlichen Vorgabe ein Produktmerkmal und erweckte den Eindruck, ein Haus habe sich diesen Wert ausgesucht. Der Satz steht bei uns deshalb unter den Zahlungstabellen und nicht im Datensatz einer Marke.

Wenn Sie in der Kasse eines Anbieters die Zahl 1.000 Euro als Höchstbetrag einer Transaktion sehen, ist das dieselbe Regel in anderer Verkleidung. Es ist keine Grenze des Zahlungsdienstleisters.